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Artikel XVII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel XVII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. V der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Betriebselektriker in der Anlage 1, die Bestimmungen über das Berufsbild Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9, die Bestimmungen über das Berufsbild Spengler in der Anlage 14, die Bestimmungen über das Berufsbild Starkstrommonteur in der Anlage 15 und die Bestimmungen über das Berufsbild Wagner in der Anlage 16 zu V BGBl. Nr. 171/1972. Die Anlagen 5 (Elektromaschinenbauer), 7 (Karosseriebauer) und 8 (Karosseriespengler) entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12161835

alte Dokumentnummer

N51979135020

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