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Artikel XI Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1981

Artikel XI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Skierzeuger in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 171/1972.

Schlagworte

Skihersteller

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12161881

alte Dokumentnummer

N51981134940

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