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Artikel XIX Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

KAPITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel XIX

Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als „Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955" bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055891

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