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Artikel XX Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel XX

Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Abs. 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055892

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