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Artikel XXI Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel XXI

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055893

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