Kapitel II
Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Artikel XVIII
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.
Schlagworte
Abgangsort
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Gesetzesnummer
20003585
Dokumentnummer
NOR40055890
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