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Artikel XVIII Haager Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Kapitel II

Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

Artikel XVIII

Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Schlagworte

Abgangsort

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055890

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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