Artikel XIV.
Beratungen der Luftfahrtbehörden.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146724
alte Dokumentnummer
N9196041934L
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