Artikel XIII.
Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.
Zahlungsverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146723
alte Dokumentnummer
N9196041933L
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