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Artikel XIII. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel XIII.

Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.

Zahlungsverbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ergeben, sind im Rahmen des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile zu begleichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146723

alte Dokumentnummer

N9196041933L

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