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Artikel XIV. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel XIV.

Beratungen der Luftfahrtbehörden.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146724

alte Dokumentnummer

N9196041934L

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