ARTIKEL XIV
1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die hiemit als Depositarregierungen bestimmt werden, zu hinterlegen.
3. Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen, einschließlich der in diesem Vertrag als Depositarregierungen bestimmten Regierungen, in Kraft.
4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
5. Die Depositarregierungen haben alle unterzeichnenden und beitretenden Staaten vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie von anderen Mitteilungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert werden.
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