ARTIKEL XV
Jeder Vertragsstaat kann Änderungsanträge zu diesem Vertrag einbringen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Mehrheit der Vertragsstaaten und danach für jeden verbleibenden Vertragsstaat mit dem Zeitpunkt der Annahme durch ihn in Kraft.
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