Artikel XIII.
Die Behörden des ersuchten Staates haben bei der Prüfung, welche ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegt, den beeideten Zeugenaussagen, welche in dem anderen Staate zu Protokoll genommen sind, ingleichen den Abschriften solcher Original-Zeugenaussagen und ebenso den Haftbefehlen und Strafurtheilen volle Beweiskraft beizulegen, vorausgesetzt, daß diese Schriftstücke durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen anderen Beamten dieses Staates unterzeichnet oder bescheinigt und durch einen beeidigten Zeugen oder durch Beidrückung des Amtssiegels des Justiz- oder eines anderen Staatsministers beglaubigt sind.
Schlagworte
Strafurteil
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022
Gesetzesnummer
10001684
Dokumentnummer
NOR12020000
alte Dokumentnummer
N2187422251S
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