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Artikel XI Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel XI

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich darüber den anderen Teil verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses sichern sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber der Besatzung und den Fluggästen, wenn diese bei dem Ereignis gelitten haben, treffen und die Unversehrtheit der auf diesem Flugzeug befindlichen Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ergebnis zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146533

alte Dokumentnummer

N9195854684L

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