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Artikel XII Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel XII

Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146534

alte Dokumentnummer

N9195854685L

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