Artikel XII
Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011310
Dokumentnummer
NOR12146534
alte Dokumentnummer
N9195854685L
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