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Artikel X Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel X

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge einer vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung Anwendung.

2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-, Zoll- und Sanitätsvorschriften.

Schlagworte

Einfuhr, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146532

alte Dokumentnummer

N9195854683L

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