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Artikel X Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel X

Hinterlegung und Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015004

alte Dokumentnummer

N1199439195J

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