Artikel X
Hinterlegung und Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015004
alte Dokumentnummer
N1199439195J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)