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Artikel IX Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel IX

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 3. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015003

alte Dokumentnummer

N1199439194J

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