Artikel VIII
Einbeziehung weiterer Gebiete
(1) Die Einbeziehung von Gebieten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen nicht zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung, bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
(2) Vor der Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015002
alte Dokumentnummer
N1199439193J
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