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Artikel VIII Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1994

Artikel VIII

Einbeziehung weiterer Gebiete

(1) Die Einbeziehung von Gebieten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen nicht zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, in den Geltungsbereich dieser Vereinbarung, bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.

(2) Vor der Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12015002

alte Dokumentnummer

N1199439193J

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