Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen und
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarung des Bundes und der Länder Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015005
alte Dokumentnummer
N1199439196J
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