Artikel VIII.
Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt des Schiffsführers unterstehen, sind beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen regelmäßig auf dem Schiffe Verwendung finden.
Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige Menge übersteigen, sind die über das Notwendige hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß zu legen.
Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten mitgeführten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Staates.
Schlagworte
Eingang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145532
alte Dokumentnummer
N9195541743L
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