Artikel IX.
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren; hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren sichern die vertragschließenden Teile einander die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145533
alte Dokumentnummer
N9195541744L
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