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Artikel IX. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel IX.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und mit den Zöllen zur Einhebung gelangenden Steuern und Gebühren; hinsichtlich der sonstigen Abgaben und Gebühren sichern die vertragschließenden Teile einander die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird. Die Zollverwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangsware unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145533

alte Dokumentnummer

N9195541744L

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