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Artikel VII. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel VII.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.

Schlagworte

Eintrittsgebühr, Austrittsgebühr, Eingang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145531

alte Dokumentnummer

N9195541742L

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