Artikel VII.
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.
Schlagworte
Eintrittsgebühr, Austrittsgebühr, Eingang
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145531
alte Dokumentnummer
N9195541742L
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