Artikel VI.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.
Schlagworte
Paßvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011288
Dokumentnummer
NOR12145530
alte Dokumentnummer
N9195541741L
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