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Artikel VI. Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1954

Artikel VI.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß Fahrgäste nur auf Personenschiffen befördert werden und die Reisen dieser Fahrgäste entsprechend den jeweils gültigen Paß- und Sichtvermerksvorschriften erfolgen können.

Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auf den in Artikel V genannten Personenkreis sowie auf die Organe der beiderseits zuständigen Schiffahrtsbehörden keine Anwendung.

Schlagworte

Paßvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145530

alte Dokumentnummer

N9195541741L

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