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Artikel VI Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel VI

Mitgliedschaft

  1. A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.
  2. B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden
  1. 1. Gründungsmitglieder der Organisation, indem sie diese Satzung unterzeichnen und eine Ratifikationsurkunde hinterlegen;
  2. 2. weitere Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen, nachdem ihr Antrag auf Mitgliedschaft genehmigt wurde. Der Antrag auf Mitgliedschaft gilt als genehmigt, wenn drei Monate nach Übermittlung des Antrags an die Mitglieder kein Widerspruch erhoben wurde. Wurde Widerspruch erhoben, so beschließt die Versammlung nach Artikel IX Absatz H Nummer 1 über den Antrag.
  1. C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschließlich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben. In ihren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erklären die genannten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen der Verwahrregierung auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stimmen die zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren -Mitgliedstaaten zuerkannt werden, die auch Mitglieder der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sind.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233509

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