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Artikel V Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel V

Arbeitsprogramm und Projekte

  1. A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.
  2. B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233508

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