Artikel VII
Beobachter
- A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
- 1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
- 2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
- 3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
- B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Gesetzesnummer
20011542
Dokumentnummer
NOR40233510
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