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Artikel VI Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel VI

(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.

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