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Artikel V Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel V

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.

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