Artikel IV
(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist.
(2) Die Auslieferung unter den Voraussetzungen des Artikels III wird nicht gehindert, wenn die Person nicht rechtskräftig verurteilt oder die im Urteil verhängte Strafe nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt wurde.
(3) Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person nur wegen fehlender eigener Gerichtsbarkeit freigesprochen oder nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt haben.
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