Artikel VII
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1) Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges durch die Justizminister der beiden Vertragsstaaten gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.
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