Artikel XII
(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
(2) Um die zeitweilige Übergabe gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Diese Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird oder wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgestellt.
(3) Im Fall der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthaltes in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat auf die Strafe angerechnet.
(4) Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
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