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Artikel V Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel V

(1) Die Diözese Eisenstadt ist mit der Apostolischen Administratur Burgenland hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.

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