Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird dem Bischöflichen Stuhl innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese für den staatlichen Bereich (Artikel VII, Abs. 2) als eine einmalige Dotation rund 300 ha forstwirtschaftlich genutzten Grund mittlerer Art und Güte in das Eigentum übertragen.
(2) Außerdem wird die Republik Österreich innerhalb von drei Jahren eine Summe von 5 Millionen Schilling der Diözese zur Bestreitung der Auslagen, die mit der Erhebung der Apostolischen Administratur zur Diözese verbunden sind, leisten.
(3) Die durch diesen Artikel veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften sind von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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