ARTIKEL V
Aufsicht
Die ITSO ergreift alle Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse, die geeignet sind, um die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen in bezug auf bestehende und künftige öffentliche Telekommunikationsdienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Basis verfügbar ist, insbesondere des Prinzips des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens zu beaufsichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40122578
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