ARTIKEL IV
Erfassungsbereich der nationalen öffentlichen Telekommunikationsdienste
Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel III folgende Dienste gleichgestellt:
a) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40122577
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