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ARTIKEL III Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL III

Hauptzweck und Kernprinzipien der ITSO

a) Unter Berücksichtigung der Errichtung des Unternehmens besteht der Hauptzweck der ITSO darin, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kernprinzipien zu gewährleisten.

b) Die Kernprinzipien sind:

  1. i) die weltweite Anschlussfähigkeit und Abdeckung aufrechtzuerhalten;
  2. ii) die LCO-Nutznießer des Unternehmens zu versorgen; und
  3. iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122576

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