ARTIKEL VI
(Rechtspersönlichkeit)
a) Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit,
- i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schließen;
- ii) Verträge zu schließen;
- iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
- iv) Prozeßpartei zu sein.
b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40122617
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