ARTIKEL VII
Finanzgrundssätze
a) Die ITSO wird für den nach Artikel XXI festgesetzten Zeitraum von zwölf Jahren dadurch finanziert, dass zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen bestimmte finanzielle Vermögenswerte einbehalten werden.
b) Falls die ITSO mehr als zwölf Jahre besteht, wird sie durch die Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse mit Mitteln versehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40122618
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