Artikel V
Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20002074
Dokumentnummer
NOR40032402
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