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Artikel V B-VG Entschl zu Art 65

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Artikel V

Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032402

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