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Artikel IV B-VG Entschl zu Art 65

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Artikel IV

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032401

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