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Artikel VI B-VG Entschl zu Art 65

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2008

Artikel VI

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.

(2) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40095741

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