Artikel VI
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
(2) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20002074
Dokumentnummer
NOR40095741
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)