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Artikel V. Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1959

Artikel V.

Die beiderseitigen Wasserrechtsbehörden werden in allen, die Wasserkraftnutzung der Saalachgrenzstrecken berührenden Fragen von nicht bloß örtlichem, nur einen Staat betreffenden Interesse (also zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltemaßnahmen, Schwellbetrieb, Stauraumspülungen usw.), miteinander Fühlung nehmen, um die beiderseitigen Auffassungen aufeinander abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010292

Dokumentnummer

NOR12130532

alte Dokumentnummer

N8195910425I

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