Artikel V.
Die beiderseitigen Wasserrechtsbehörden werden in allen, die Wasserkraftnutzung der Saalachgrenzstrecken berührenden Fragen von nicht bloß örtlichem, nur einen Staat betreffenden Interesse (also zum Beispiel bei Hochwasserrückhaltemaßnahmen, Schwellbetrieb, Stauraumspülungen usw.), miteinander Fühlung nehmen, um die beiderseitigen Auffassungen aufeinander abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010292
Dokumentnummer
NOR12130532
alte Dokumentnummer
N8195910425I
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