vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI. Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1959

Artikel VI.

(1) Durch diese Abkommen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Verlaufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher Belange nicht berührt.

(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens Rechte und Pflichten Dritter begründet werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare Berechtigung bzw. Verpflichtung der in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010292

Dokumentnummer

NOR12130533

alte Dokumentnummer

N8195910426I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)