Artikel VI.
(1) Durch diese Abkommen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse hinsichtlich des Verlaufs der Staatsgrenze und der Regelung flußbaulicher Belange nicht berührt.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Abkommens Rechte und Pflichten Dritter begründet werden müssen, wird auf beiden Seiten die unmittelbare Berechtigung bzw. Verpflichtung der in Betracht kommenden Beteiligten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewirkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010292
Dokumentnummer
NOR12130533
alte Dokumentnummer
N8195910426I
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