Artikel IX
Zum Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Luftverkehrslinien wird jeder Vertragschließende Teil die Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teiles sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen, die von diesem Teil ausgestellt oder anerkannt wurden.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011310
Dokumentnummer
NOR12146531
alte Dokumentnummer
N9195854682L
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