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Artikel IX Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel IX

Zum Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Luftverkehrslinien wird jeder Vertragschließende Teil die Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teiles sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen, die von diesem Teil ausgestellt oder anerkannt wurden.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146531

alte Dokumentnummer

N9195854682L

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