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ARTIKEL IX Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL IX

Versammlung der Vertragsparteien – Aufgaben

Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:

  1. a) Sie begutachtet und überprüft diejenigen Tätigkeiten des Unternehmens Eutelsat S.A., welche die fundamentalen Grundsätze betreffen. Das Unternehmen Eutelsat S.A. darf in diesem Zusammenhang Empfehlungen vorlegen, die von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft werden.
  2. b) Sie stellt im Einklang mit der Vereinbarung sicher, dass das Unternehmen Eutelsat S.A. die fundamentalen Grundsätze einhält.
  3. c) Sie entscheidet über die Vereinbarung betreffende Änderungsvorschläge, die jedoch der gegenseitigen Zustimmung der Parteien der Vereinbarung bedürfen.
  4. d) Sie fasst die geeigneten Beschlüsse zur Wahrung der Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten aus internationalem Recht, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst für die Nutzung von Frequenzen, die auf den Betrieb des dem Unternehmen Eutelsat S.A. übertragenen EUTELSAT-Weltraumsegments zurückzuführen sind.
  5. e) Sie fasst Beschlüsse über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten – gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht – oder internationalen Organisationen, und sie handelt insbesondere das in Artikel XII lit. c des Übereinkommens genannte Sitzabkommen aus.
  6. f) Sie fasst Beschlüsse über jeden Vorschlag, das Übereinkommen gemäß Artikel XIV lit. c außer Kraft zu setzen.
  7. g) Sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden.
  8. h) Sie fasst nach Artikel XIII Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT.
  9. i) Sie beschließt über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Artikel XIV, und sie unterbreitet dem Unternehmen Eutelsat S.A. jeden Änderungsvorschlag, der Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit haben könnte.
  10. j) Sie beschließt über jedes Beitrittsersuchen, das nach Artikel XVIII lit. e vorgelegt wird.
  11. k) Sie beschließt nach Artikel X des Übereinkommens über die Ernennung und Absetzung des geschäftsführenden Sekretärs und legt auf Empfehlung des geschäftsführenden Sekretärs die Zahl und den Status sowie die Anstellungsbedingungen des gesamten Sekretariatspersonals fest, wobei sie die Vereinbarung gebührend berücksichtigt.
  12. l) Sie bestimmt einen leitenden Bediensteten des Sekretariats, der als amtierender geschäftsführender Sekretär den geschäftsführenden Sekretär vertritt, wenn dieser abwesend ist oder seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder wenn die Stelle frei wird.
  13. m) Sie verabschiedet ein Budget über ein oder zwei Jahre.
  14. n) Sie genehmigt die Änderung des Sitzes des Unternehmens Eutelsat S.A. im Einklang mit der Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027342

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