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ARTIKEL VIII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL VIII

Versammlung der Vertragsparteien – Verfahren

a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.

b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.

c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muss mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Vorschriften über Folgendes enthält:

  1. i) die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
  2. ii) die Anberaumung der Tagungen;
  3. iii) die Vertretung und Akkreditierung;
  4. iv) die Abstimmungsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027341

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