Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL VII
Versammlung der Vertragsparteien – Zusammensetzung und Tagungen
a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien.
b) Eine Vertragspartei kann sich in einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, aber keine Vertragspartei darf mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt, dass die nächste Tagung mit einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
d) Die Versammlung der Vertragsparteien kann auch außerordentliche Tagungen abhalten, die auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unternehmens Eutelsat S.A. anberaumt werden. Ein Antrag auf eine außerordentliche Tagung muss der Zweck der Tagung angeben.
e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027340
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